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Hamburg,
den 01.03.2007
1. Urheberschutz und Nutzungsrechte
von Johannes Stelter | Plastic Texter (nachfolgend
"Designer" genannt)
1.1. Der einem Designer erteilte Auftrag ist ein
Urheberwerkvertrag. Vertragsgegenstand ist die
Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie
die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem
Werk. Es gelten Vorschriften des Werksvertragsrechtes
und des Urheberrechtsgesetzes.
1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen)
des Designers sind als persönliche geistige
Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt,
dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten,
wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe
nicht erreicht ist.
1.3. Ohne Zustimmung des Designers dürfen
seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnungen
weder im Original noch bei der Reproduktion geändert
werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes
ist unzulässig.
1.4. Die Werke des Designers dürfen nur in
der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten
Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden.
Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt
als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber
bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.
Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen
zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber bzw. Verwerter
mit der Zahlung des Regelhonorars.
1.5. Wiederholungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen
(z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig;
sie bedürfen der Einwilligung des Designers.
1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte
an Dritte bedarf der Einwilligung des Designers.
1.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem
Designer ein Auskunftsanspruch zu.
2. Honorar
2.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung
des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
Für diese Leistung berechnet der Designer:
- das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
- das Werkzeichnungshonorar
- optional ein vorher vereinbarter Pauschalpreis
2.2. Auch wenn der Auftraggeber seine Nutzungsoption
nicht ausübt, berechnet der Designer das
Honorar.
2.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wird, nach den Honorarempfehlungen des BDG (Bund
Deutscher Grafik-Designer).
2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere
die kostenfreie Schaffung von Entwürfen ist
nicht berufsüblich.
2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers
aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen
haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie
begründen auch kein Miturheberrecht, es sei
denn, daß sie ausdrücklich vereinbart
worden sind.
2.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten
fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden
Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende
Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils
fällig. Erstreckt sich die Ausführung
eines Auftrages über einen längeren
Zeitraum, so kann der Designer Abschlagszahlungen
entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.
2.7. Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten sind. Die Mehrwertsteuer
wird auf den Rechnungen ausgewiesen.
3. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
3.1. Die Änderung von Entwürfen, die
Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe,
die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere
Zusatzleistungen (Manusskriptstudium, Produktionsüberwachnung
u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert abgerechnet.
3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten
oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende
Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenproduktionen,
Layoutsatz) sind zu erstatten.
3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit
dem Auftraggeber bzw. dem Verwerter zwecks Durchführung
des Auftrags oder der Nutzung erforderlich sind,
werden Kosten und Spesen berechnet.
3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen
(z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe
von Fremdleistungen (z.B. Lithografie, Druckausführung,
Versand) nimmt der Designer nur aufgrund einer
mit dem Auftraggeber bzw. Verwerter getroffenen
Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung
vor.
3.5. Soweit der Designer auf Veranlassung des
Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen
im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber
bzw. Verwerter den Designer von hierraus resultierenden
Verbindlichkeiten frei.
3.6. Die Vergütung von Zusatzleistungen ist
nach deren Erbringung fällig. Verauslagte
Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen
und Nebenkosten sind Nettobeträge, die zuzüglich
Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
4. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
4.1. An den Arbeiten des Designers werden Nutzungsrechte
eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht
übertragen.
4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist
unbeschädigt an den Designer zurückzugeben,
sofern nicht ausdrücklich eine anders lautende
Vereinbarung getroffen wurde.
4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten
erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des
Auftragebers bzw. Verwerters.
5. Korrektur und Produktionsüberwachung
5.1. Vor Produktionsbeginn sind dem Designer Korrekturmuster
vorzulegen.
5.2. Die Produktion wird vom Designer nur aufgrund
einer besonderen Vereinbarung überwacht.
Besteht eine solche Vereinbarung, so ist er ermächtigt,
erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen
zu erteilen.
5.3 Die finale Freigabe erfolgt durch den Auftraggeber.
Der Designer kann nicht für nicht von ihm
verschuldete Produktionsmängel zur Rechenschaft
gezogen werden. Diese sind direkt bei der produzierenden
Firma zu beanstanden.
6. Haftung
6.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und
zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeit
wird vom Designer nicht übernommen; gleiches
gilt für die Schutzfähigkeit.
6.2. Der Auftraggeber bzw. Verwerter übernimmt
mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung
für die Richtigkeit von Bild und Text.
6.3. Soweit der Designer auf Veranlassung des
Auftraggebers bzw. Verwerters Fremdleistungen
in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag
gibt, haftet er nicht für die Leistungen
und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
6.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung
obliegt dem Auftraggeber bzw. Verwerter.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die finale
(Druck)-Vorlage selbst auf Satz,- Orthographie,-
und andere Fehler zu prüfen. Delegiert der
Auftraggeber bzw. Verwerter im Ausnahmefall die
Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an
den Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.
6.5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
ist eine Haftung des Designers nicht ausgeschlossen.
7. Belegexemplare
Von vervielfältigten Werken sind dem Designer
mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich
zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner
Eigenwerbung verwenden darf. Der Designer darf
Fotos der Arbeiten auf seiner Homepage präsentieren.
8. Gestaltungsfreiheit
8.1. Für den Designer besteht im Rahmen des
Auftrages Gestaltungsfreiheit, sofern nicht per
vom Kunden ausgelieferte Corporate Design Mappe
oder Briefing eingeschränkt.
8.2. Die dem Designer überlassenen Vorlagen
(z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Vorraussetzung
verwendet, daß der Auftraggeber bzw. Verwerter
zur Verwendung berechtigt ist.
9.
Erfüllungsort
Erfüllungsort für beide Teile ist der
Sitz des Designers.
10.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer voranstehender
Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen unberührt. Die
unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame
zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen
Zweck so weit wie möglich verwirklicht.
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